1. Geltungsbereich

1.1 Diese Leistungsbedingungen der PAConsult Swiss GmbH (PAConsult) gelten ausschließlich und bilden die Grundlage für die von PAConsult angebotenen Leistungen; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen werden vorbehältlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nicht anerkannt. Diese Bedingungen gelten gegenüber Einzelunternehmungen gemäss OR Art. 934, Personengesellschaften gemäss Art. 530ff. OR oder juristischen Personen gemäss Art. 620ff. OR, und allenfalls auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Organisationen und Einheiten.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.3 Diese Leistungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in laufender Geschäftsbeziehung.

2. Leistungen

2.1 PAConsult haftet ausschließlich für die Erbringung der Testleistungen sowie für die Beurteilung des Testergebnisses auf Basis der vorgestellten Testmuster.

2.2 PAConsult ist berechtigt, ihr obliegende Leistungen ganz oder teilweise an Drittunternehmer zu vergeben, sofern dem nicht offensichtliche Interessen des Kunden oder Verpflichtungen aus Akkreditierungs- oder Zertifizierungsprogrammen bzw. zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

3. Angebote, Unterlagen

3.1 Die Angebote von PAConsult sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn PAConsult Aufträge schriftlich bestätigt oder die Leistung erbringt. Grundsätzlich handelt es sich bei in Angeboten und Auftragsbestätigungen von PAConsult angegebenen Honorarsummen nur um unverbindliche Schätzungen aufgrund der vom Kunden erhaltenen Informationen.

3.2 Sollte PAConsult mit dem Angebot oder während der Vertragsverhandlungen dem Kunden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder ähnliches übergeben, so sind die dortigen Angaben nur annähernd maßgebend und beispielhaft, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Derartige Angaben sind insbesondere keine Garantien.

3.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen und sonstigen Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, behält sich PAConsult grundsätzlich seine Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten vorbehältlich einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, von PAConsult als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit deren Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3.4 Sämtliche Vorschläge, Entwürfe und Ideen, die dem Kunden von PAConsult während der Angebotsphase unterbreitet werden, dürfen von dem Kunden ohne den Abschluss eines Vertrages mit PAConsult nicht für eigene Zwecke oder für Zwecke Dritter verwendet werden.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, rechnet PAConsult die Vergütungen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste, zuzüglich Kosten und Spesen, ab.

4.2 Zu den Kosten gehören insbesondere die Kosten für Verbrauchsmaterial, Reise- und Unterbringungskosten.

4.3 Bei Schadengutachten richtet sich die Berechnungsart der PAConsult zustehenden Vergütung nach dem jeweiligen Angebot. Reisekosten und Spesen werden auch in diesem Falle gesondert berechnet.

4.4 Die von PAConsult genannten Vergütungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, in Schweizerfranken und ohne Mehrwertsteuer; diese ist, soweit eine solche anfällt, gemäß dem zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuersatz zusätzlich zu entrichten.

4.5 Auftragsbezogene Fremdleistungen werden weiter berechnet. PAConsult ist jedoch berechtigt, einen Verwaltungskostenaufschlag von bis zu 15 % pro Rechnungsbetrag der Fremdleistung dem Kunden zu berechnen.

4.6 PAConsult ist berechtigt, entstandene Kosten und Spesen sofort gegenüber dem Kunden abzurechnen; die Vergütung für Beratungsleistungen kann PAConsult, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines jeden Monates anteilig in Rechnung stellen. Ist ausnahmsweise ein Werkvertragsverhältnis im Sinne von Art. 363 ff. OR zwischen dem Kunden und PAConsult vereinbart, so ist PAConsult berechtigt, am Ende eines jeden Monats angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu berechnen.

4.7 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen binnen zehn Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug auf die von PAConsult angegebene Zahlstelle in Schweizerfranken zu bezahlen. Bei Verzug des Kunden stehen PAConsult die gesetzlichen Verzugszinsen zu. Ziff. 4.8 bleibt unberührt.

4.8 Verrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PAConsult anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht durch den Kunden ist nur berechtigt, wenn außerdem der zu verrechnende Anspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.9 Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Leistungsergebnisse von PAConsult erst nach vollständiger Bezahlung nutzen.

4.10 Ist PAConsult zur Vorleistung verpflichtet, und werden PAConsult nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so kann PAConsult nach ihrer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Erbringung der Leistung verlangen. Kommt der Kunde dem nicht nach, so ist PAConsult vorbehältlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

5. Leistungszeit

5.1 Der Beginn einer von PAConsult angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis ergibt, ist die von PAConsult angegebene Liefer- oder Leistungszeit stets unverbindlich.

5.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch PAConsult zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterauftragnehmer, führen nicht zu einem Verzug von PAConsult. Die vereinbarte Leistungszeit verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist jede Partei berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.3 Zu Teilleistungen ist PAConsult berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.

6. Auftragserfüllung

6.1 Bei der Erfüllung der Leistungen von PAConsult werden bei Fehlen besonderer Vereinbarungen die anerkannten Regeln der Technik und die geltenden gesetzlichen Vorschriften und Normen in der Schweiz beachtet.

6.2 Sollen ausländische Vorschriften und Normen von PAConsult beachtet werden, so hat der Kunde PAConsult auf diese Vorschriften und Normen im Einzelnen hinzuweisen und gegebenenfalls diese auf Anfrage zu erläutern. PAConsult wird keine eigenen Recherchen über im Ausland geltende Regeln und Normen vornehmen. Einzige Ausnahme ist dabei Deutschland, mit dessen Regeln und Normen PAConsult gut vertraut ist.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der PAConsult in angemessener Weise zu unterstützen; dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Verfügungsstellung der notwendigen Informationen und zur Auskunft während des Vertragsverhältnisses.

6.4 Schriftliche Unterlagen des Kunden, die für die Erfüllung der Leistungen von PAConsult von Bedeutung sind, dürfen von PAConsult im Rahmen der Leistungserfüllung kopiert und gespeichert werden.

7. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

7.1 An sämtlichen Leistungen von PAConsult behält sich PAConsult alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor. Der Kunde darf die Leistungen von PAConsult nur zu dem vorgesehenen Zweck verwenden, die PAConsult vor der Leistungserbringung mitgeteilt wurden oder für PAConsult erkennbar waren. Eine weitergehende Nutzung durch den Kunden bedarf einer besonderen Vereinbarung mit PAConsult.

7.2 Soweit PAConsult nicht ausdrücklich auf eine Weitergabe ihrer Leistungsergebnisse an Dritte durch den Kunden vor oder bei Vertragsschluss hingewiesen wurde, ist die Weitergabe der Leistungsergebnisse an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung von PAConsult unzulässig.

7.3 PAConsult wird die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte des Kunden, an den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen beachten. PAConsult ist jedoch berechtigt, die entsprechenden Unterlagen bis zur Verjährung etwaiger Gewährleistungs- und insbesondere Haftungsansprüche des Kunden gegen PAConsult aufzubewahren.

8. Gewährleistung

8.1 Im Falle eines Auftragsverhältnisses (insbesondere Beratungsleistungen) hat der Kunde bei von PAConsult zu vertretenen Mängeln PAConsult zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel (nach Wahl von PAConsult Nachbesserung oder erneute Leistung) einzuräumen. Schlägt diese fehl, verweigert PAConsult diese oder ist die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, so stehen diesem die gesetzlichen Ansprüche zu. Für Schadensersatz-ansprüche gilt Ziff. 9.

8.2 Ist ausnahmsweise ein Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. OR abgeschlossen worden, so gilt folgendes:

8.2.1 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Leistung diese untersucht und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung sowie versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe der Mängel gegenüber PAConsult rügt (Art. 367 OR). 

8.2.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Leistungsergebnisses vorliegen.

8.2.3 Im Falle von durch PAConsult zu vertretenden Mängeln ist PAConsult zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung binnen angemessener Zeit zu geben, und zwar nach Wahl von PAConsult durch Nachbesserung oder Neuerbringung.

8.2.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme des Werks. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.

8.2.5 Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängelansprüchen gilt Ziff. 9 dieser Bedingungen.

8.3 Schutzrechte Dritter, Rechtsmängel

8.3.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erbringt PAConsult ihre Leistungen nur frei von Rechten Dritter in der Schweiz.

8.3.2 Sollen Leistungen von PAConsult außerhalb der Schweiz genutzt werden, so hat der Kunde selbst die Leistungen von PAConsult auf die Freiheit von Rechten Dritter zu überprüfen, bevor er diese nutzt, oder PAConsult das Bestehen entsprechender Schutzrechte Dritter unaufgefordert so rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen durch PAConsult mitzuteilen, dass diese von PAConsult berücksichtigt werden können. PAConsult übernimmt keine Recherche hinsichtlich etwaiger bestehender Schutzrechte außerhalb der Schweiz.

8.3.3 Im Falle einer von PAConsult zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter, kann PAConsult nach ihrer Wahl entweder auf ihre Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und gewähren, oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Leistung austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Leistungsgegenstandes durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird. Ist dies PAConsult nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziff. 10. Im Übrigen gilt Ziff. 8.2 für Rechtsmängel entsprechend.

9. Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen

9.1 Die Geltendmachung von Mangelschäden oder von Schadensersatzanspruch aufgrund mangelhafter Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, PAConsult hätte die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte) verschuldet. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinns aufgrund solcher Mängel, ist ausgeschlossen, soweit PAConsult den Mangel nur leicht fahrlässig oder unverschuldet verursacht hat. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln. Die Haftung von PAConsult bei Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9.2 Ansonsten sind Schadensersatzsprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

9.3 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, Körper- und Gesundheitsschäden, oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft.

9.4 Soweit die Haftung von PAConsult ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PAConsult.

9.5 Die Verjährung dieser Ansprüche zwischen dem Kunden und PAConsult richtet sich nach Ziff. 8.2.4 dieser Bedingungen, soweit nicht Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz betroffen sind.

9.6 PAConsult ist nicht selbst Hersteller eines Produktes oder dessen Komponenten.

9.7 Vorbehältlich PAConsults ausdrücklicher Zustimmung, oder sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dürfen PAConsults Leistungsergebnisse, insbesondere Beratungsleistungen oder Gutachten, nicht an Dritte herausgegeben werden. Sie dürfen insbesondere nicht dazu dienen, bei Dritten ein Vertrauen auf die Richtigkeit von PAConsults Leistungsergebnissen hervorzurufen. Macht der Dritte aufgrund der Leistungsergebnisse von PAConsult gegen PAConsult dennoch Schadensersatzansprüche geltend, so hat der Kunde PAConsult von derartigen Ansprüchen freizustellen.

10. Eigentumsvorbehalt

PAConsult behält sich das Eigentum an etwaigen an den Kunden gelieferten Sachen so lange vor, bis der Kunde sämtliche Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit PAConsult entrichtet hat.

11. Gerichtsstand – Erfüllungsort

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bestehenden Ansprüche ist Schaffhausen. PAConsult ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

11.2 Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ausdrücklich ergibt, ist Erfüllungsort Neuhausen am Rheinfall / Schweiz.

12. Anwendbares Recht, salvatorische Klausel

12.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.